Amberg. Die Sieben-Tage-Inzidenz überschritt in der Stadt Amberg an drei aufeinanderfolgenden Tagen den Wert von 50. Laut Robert-Koch-Institut (RKI) lag die Inzidenz am 23. August 2021 bei 68,7.


Somit treten in der Stadt Amberg ab Dienstag, 24. August, folgende Regelungen der 13. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung in Kraft:

Allgemeine Kontaktbeschränkung

Der gemeinsame Aufenthalt im öffentlichen Raum, in privat genutzten Räumen und auf privat genutzten Grundstücken ist nur gestattet mit den Angehörigen des eigenen Hausstands sowie zusätzlich den Angehörigen zweier weiterer Hausstände, solange dabei eine Gesamtzahl von insgesamt zehn Personen nicht überschritten wird. Die zu diesen Hausständen gehörenden Kinder unter 14 Jahren bleiben für die Gesamtzahl außer Betracht. Zusammenkünfte, die ausschließlich zwischen den Angehörigen desselben Hausstands, ausschließlich zwischen Ehe- oder Lebenspartnerinnen und -partnern oder ausschließlich in Wahrnehmung eines Sorge- oder Umgangsrechts stattfinden, bleiben unberührt. Für geimpfte und genesene Personen gelten die Bestimmungen der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung entsprechend. Das bedeutet, dass diese nicht als weiter Person gelten und die zuvor genannten Beschränkungen hinsichtlich der allgemeinen Kontaktbeschränkung nicht gelten.

Öffentliche und private Veranstaltungen

Öffentliche Veranstaltungen aus besonderem Anlass und mit einem von Anfang an klar begrenzten und geladenen Personenkreis sind mit bis zu 25 Personen in geschlossenen Räumen und bis zu 50 Personen unter freiem Himmel zulässig. Für private Veranstaltungen aus besonderem Anlass und mit einem von Anfang an begrenzten und geladenen Personenkreis wie Geburtstags-, Hochzeits- oder Tauffeiern und Vereinssitzungen gilt diese Regelung entsprechend mit der Maßgabe, dass sich die genannten Personengrenzen zuzüglich geimpfter oder genesener Personen verstehen. Darüber hinaus müssen die Teilnehmer in geschlossenen Räumen über einen Testnachweis verfügen.

Schulen

Die Befreiung von der Maskenpflicht nach Einnahme des Sitz- oder Arbeitsplatzes entfällt für Schülerinnen und Schüler sowie Lehrkräfte an Grundschulen und der Grundschulstufe der Förderschulen. Damit besteht an allen Schulen eine allgemeine Pflicht zum Tragen von medizinischen Masken in Gebäuden und geschlossenen Räumen.

Hinweis zum Testnachweis

Wird ein Testnachweis hinsichtlich des Nichtvorliegens einer Corona-Infektion gefordert, muss ein schriftliches oder elektronisches negatives Testergebnis eines PCR- oder POC-Antigentests oder eines unter Aufsicht vorgenommenen Antigentests (Selbsttests) vorgelegt werden. Asymptomatische, vollständig geimpfte oder genesene Personen sind hiervon ausgenommen (3-G-Regelung).

Hinweis zur Änderung der 13. Infektionsschutzmaßnahmenverordnung hinsichtlich der Inzidenzschwelle von 35

Aufgrund der amtlichen Bekanntmachung der Stadt Amberg vom 16. August 2021 gilt die 3G-Regel bereits ab Montag, 23. August 2021. Der Zugang für asymptomatische Geimpfte, Genesene oder Getestete ist für folgende Bereiche erlaubt:

r Zugang zur Innengastronomie,

r Teilnahme an Veranstaltungen in geschlossenen Räumen (öffentliche und private Veranstaltungen sowie Sport- und Kulturveranstaltungen),

r Inanspruchnahme körpernaher Dienstleistungen in geschlossenen Räumen,

r Sportausübung in geschlossenen Räumen,

r Zugang als Besucher von Krankenhäusern,

r Beherbergung: bei Ankunft sowie zusätzlich jede weiteren 72 Stunden (bei Getesteten).

Die Regelungen gelten bis auf weiteres. Wird die Sieben-Tage-Inzidenz von 50 an fünf aufeinander folgenden Tagen unterschritten, werden die Entwicklung und die Auswirkungen in der Stadt Amberg amtlich bekannt gemacht. Überschreitet die Inzidenz an drei aufeinanderfolgenden Tagen den Wert 100, wird die Stadt Amberg weitere Corona-Maßnahmen ergreifen.