Aufstallung von Federvieh

Im Rahmen des aktuellen Geflügelpestgeschehens bei Wildvögeln in Bayern lassen die aktuellen Befunde befürchten, dass es sich in Bayern nicht nur um ein lokal begrenztes Geschehen an den größeren südbayerischen Seen handelt.

 

Daher erlässt der Landkreis Schwandorf aufgrund von §§ 13 der Geflügelpest-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 08. Mai 2013 (BGBl. I S.1212), zuletzt geändert durch Verordnung vom 29. Juni 2016 (BGBl. I S. 1564) i.V.m. §§ 38 Abs.11 und 6 Abs.1 Nr.11a des Tiergesundheitsgesetzes vom 22. Mai 2013 (BGBl. I S. 1324) folgende Allgemeinverfügung:

Alle Tierhalter (private oder gewerbliche), die Geflügel in Haltungen im Landkreis Schwandorf halten, haben das Geflügel aufzustallen.

Die Aufstallung erfolgt in geschlossenen Ställen oder unter einer Vorrichtung, die aus einer überstehenden, nach oben gegen Einträge gesicherten dichten Abdeckung und einer gegen das Eindringen von Wildvögeln gesicherten Seitenbegrenzung bestehen muss.

Die sofortige Vollziehung der in den Nrn.1 und 2 des Tenors getroffenen Regelungen wird gemäß § 80 Abs.2 Nr.4 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) angeordnet.

Die Allgemeinverfügung gilt am Tag nach ihrer Veröffentlichung als bekannt gegeben.

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