Corona: Infektionszahlen nach Gemeinden - Betrieb vor Reihenuntersuchung

Kreis Schwandorf. Seit der am 4. Juni vermeldeten Infektion sind im Landkreis Schwandorf keine neuen Fälle bekannt geworden. Auch fünf Wochen danach steht der Landkreis bei 508 Corona-Fällen, von denen 20 an oder mit Corona verstorben sind. Diese Fälle verteilen sich auf die 33 Gemeinden im Landkreis Schwandorf wie folgt:

Gemeinde     Infektionen (Todesfälle)
Altendorf      0
Bodenwöhr 21
Bruck          11 (1)
Burglengenfeld 21 (1)
Dieterskirchen 2
Fensterbach 3
Gleiritsch 0
Guteneck 5
Maxhütte-Haidhof 63
Nabburg 11
Neukirchen-Balbini 2
Neunburg vorm Wald 50 (1)
Niedermurach 0
Nittenau 23 (1)
Oberviechtach 8
Pfreimd 20 (2)
Schmidgaden 11 (1)
Schönsee 42 (3)
Schwandorf 91 (6)
Schwarzach 0
Schwarzenfeld 20 (1)
Schwarzhofen 1
Stadlern 3 1
Steinberg am See 9
Stulln 3
Teublitz 15
Teunz 2
Thanstein 0
Trausnitz 2
Wackersdorf 29
Weiding 1
Wernberg-Köblitz 38 (2)
Winklarn 0

1.384 Tests in den vom Landkreis eingerichteten zwei Zentren

In den beiden Testzentren im Sepp-Simon-Stadion in Schwandorf und im Gesundheits- und Betreuungszentrum in Nabburg wurden bislang insgesamt 1.384 Testungen durchgeführt, und zwar 1.268 in Schwandorf und 116 in Nabburg. Aufgenommen wurden diese Testzentren am 30. März in Schwandorf und am 16. April in Nabburg. In der Einrichtung in Nabburg, die als Schwerpunktpraxis an den Katastrophenfall gekoppelt war, finden keine Testungen mehr statt. Bei Bedarf könnte das Testzentrum aber wieder kurzfristig eröffnet werden. Das Testzentrum in Schwandorf wird aktuell nur mehr vom Gesundheitsamt, aber nicht mehr von der KVB genutzt.

In der nächsten Woche wird eine Reihenuntersuchung aller Mitarbeiter eines Betriebes im Landkreis stattfinden. Um welchen Betrieb es sich dabei handelt, wird das Landratsamt erst danach mitteilen.

Ab heute gelten weitere Lockerungen

Am heutigen 8. Juli ist die dritte Änderung der Sechsten Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung in Kraft getreten. Wesentliche Änderungen sind:
• Die bislang geltende Personenbeschränkung für Veranstaltungen für ein nicht beliebiges Publikum, darunter insbesondere für private Feierlichkeiten (zum Beispiel Hochzeiten, Beerdigungen, Geburtstage, Schulabschlussfeiern und Vereins- und Parteisitzungen) und nichtöffentliche Versammlungen (etwa Tagungen) sowie für Versammlungen im Sinne des Versammlungsgesetztes wird in Bayern auf 200 Personen im Freien bzw. 100 Personen in geschlossenen Räumen angehoben. Diese Beschränkung der Teilnehmerzahl gilt auch, wenn die Veranstaltung in gastronomischen Betrieben stattfinden.
• Der Betrieb von Freizeiteinrichtungen im Innenbereich (zum Beispiel Escape Rooms, Indoor-Spielplätze, Spielscheunen, Innen-Attraktionen in Freizeitparks) ist unter gleichen Voraussetzungen wie im Außenbereich zulässig, wenn der Betreiber ein Schutz- und Hygienekonzept vorhält, etwa zur Besucherlenkung, Wahrung des Mindestabstandes und dem Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung. Dabei müssen sich die Freizeiteinrichtungen mit Innenbereich an dem bereits erarbeiteten Hygienerahmenkonzept „Touristische Dienstleister" orientieren.
• Der Betrieb von Flusskreuzfahrtschiffen wird einheitlich in Bayern wieder zugelassen. Flusskreuzfahrtschiffe werden analog zu ortsfesten Hotels behandelt, da die Passagiere auf den Schiffen wie in einem schwimmenden Hotel über einen längeren Zeitraum hin übernachten, dort essen und auch die Freizeit zwischen den Landgängen dort verbringen. Die Reedereien müssen sich demnach an die Hygienekonzepte für Gaststätten und für Beherbergung halten.
• Die Innenbereiche von zoologischen und botanischen Gärten können unter gleichen Voraussetzungen wie deren Außenbereiche geöffnet werden.
• Bei den touristischen Erlebnisverkehren (wie zum Beispiel Fluss- und Seenschifffahrt im Ausflugsverkehr, touristische Bahnfahrten) kann analog zu den Regelungen für den ÖPNV und Reisebusreisen am Platz auf die Einhaltung des Mindestabstands von 1,5 m verzichtet werden. Im Übrigen gelten die Regelungen des Hygienekonzepts „Touristische Dienstleister". Die aktuellen Regelungen für touristische Freizeiterlebnisse, wie zum Beispiel Raftingtouren und Floßfahrten mit über zehn Personen, bleiben unverändert und sind durch das Hygienekonzept „Touristische Dienstleister" generell an die 1,5 m-Mindestabstandsregelung gebunden.
• Wettkämpfe in kontaktfrei betriebenen Sportarten können unter Beachtung der Hygiene- und Schutzmaßnahmen auch in geschlossenen Räumen durchgeführt werden. Auch das Training mit Körperkontakt ist zugelassen, sofern in festen Trainingsgruppen trainiert wird. Dabei darf die jeweilige Trainingsgruppe in Kampfsportarten maximal fünf Personen umfassen.

Die Sechste Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung gilt aus heutiger Sicht noch bis zum 19. Juli 2020. Ob sie verlängert oder weiter modifiziert wird, entscheidet die Staatsregierung bzw. das Staatsministerium für Gesundheit und Pflege.
Informationen zum Coronavirus sind auf der Homepage https://corona.landkreis-schwandorf.de zusammengefasst.

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