Kreis Schwandorf/ Kreis Amberg-Sulzbach. Am Freitag meldet der Kreis Schwandorf eine neue bestätigte Corona-Erkrankung, in Amberg-Sulzbach sind es zwei. Dort ist aber auch der inzwischen 45. Todesfall zu beklagen, bei dem das Virus nachgewiesen wurde. 

Der Schwandorfer Fall steht in keinem Zusammenhang mit den Fällen, die dieser Tage zu den Asylbewerberunterkünften in Schwandorf und Neunburg vorm Wald mitgeteilt wurden. Zu Beginn des Wochenendes sieht die Bilanz im Kreis Schwandorf so aus:


bestätigte Infektionen 459
davon wieder gesund 402

Fall noch aktiv 42

Tote 15

dazu im Vergleich die Zahlen des örftlichen Gesundheitsamtes, die das Landratsamt Amberg-Sulzbach am Freitagmittag veröffentlicht hat:

Fälle: 473 (+2), davon Todesfälle: 45 (+1, kein Heimbewohner). Das Robert-Koch-Institut schätzte am Mittwoch für Amberg-Sulzbach 367 Genesene.



Weitere als die bereits gemeldeten Testergebnisse aus den Gemeinschaftsunterkünften in der Egelseer Straße in Schwandorf und in der ehemaligen Pfalzgrafenkaserne in Neunburg vorm Wald stehen noch aus. Die beiden Personen, die in Neunburg positiv getestet sind, befinden sich aktuell nicht mehr in der Einrichtung. Eine Person wurde nach Regensburg verlegt, die andere Person befindet sich in einem Krankenhaus.


Außengastronomie in Zeiten von Corona


Schwerpunkt der heutigen Fragen an den Bürgertelefonen war die Öffnung der Außengastronomie ab Montag, wobei hierbei die Vorgaben zum Infektionsschutz eingehalten werden müssen, um Gäste und Personal vor einer möglichen Ansteckung zu schützen. Hier die Antworten zu einigen Fragen:


• Die Öffnung gilt auch für reine Schankwirtschaften, die eine Freischankfläche haben.
• Die Öffnung gilt auch für erlaubnisfreie Gaststätten. So sind zum Beispiel Stehtische vor einem Bäckerei-Cafe ohne Alkoholausschank erlaubt.
• Diese Öffnungsmöglichkeiten gelten auch nach dem 25. Mai, wenn die Öffnungsregelungen für Speisewirtschaften in Kraft treten.


Allerdings müssen natürlich alle Betriebe, die öffnen, die entsprechenden Regelungen der Vierten Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung und das am Donnerstag herausgegebene Rahmenkonzept für betriebliche Schutz- und Hygienekonzepte von Gastronomiebetrieben einhalten. Demnach darf zum Beispiel nur bis 20 Uhr geöffnet sein. Der Mindestabstand ist einzuhalten. Jeder Betrieb muss ein eigenes Schutz- und Hygienekonzept zur Umsetzung des Rahmenkonzepts ausarbeiten.


Einige Änderungen, über die überörtlich berichtet wird:
• Verlängerung der gesamten 4. BayIfSMV bis 29. Mai
• Zulässigkeit nichtöffentlicher Schul- und Betriebskantinen (Mindestabstand und Schutzkonzept)
• Außengastronomie ab 18. Mai (Pflicht zu Mindestabstand von 1,5 m oder Trennvorrichtungen, Ausnahme: Familien- und Zwei-Hausstände-Regelung, Schutzkonzept und Maskenpflicht, Öffnung von 6 bis 20 Uhr
• Innengastronomie ab 25. Mai (Schutzregelungen wie Außengastronomie mit dem Unterschied, dass bis 22 Uhr geöffnet werden kann)
• Maskenpflicht in allen öffentlichen Verkehrsmitteln. Das gilt schon jetzt im ÖPNV, an Haltestellen und Bahnhöfen – und nun auch in allen Zügen im Fernverkehr und ab Montag im Flugverkehr. Im Nah- und Fernverkehr gilt die Maskenpflicht auch für Service- und Kontrollpersonal.