Errichtung einer Wasserkraftanlage am Eixendorfer Stausee: Mit Beschluss vom 23.02.2016 hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in München die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Regenburg vom 17.04.2015 im Ergebnis bestätigt. Der Antrag des Fischereivereins Neunburg vorm Wald auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen die Wasserkraftanlage wurde damit auch in zweiter Instanz abgelehnt.

 

Gegenstand des Gerichtsverfahrens ist ein Planfeststellungsbeschluss des Landratsamtes Schwandorf vom 05.12.2014 für die Errichtung und den Betrieb einer Wasserkraftanlage am Eixendorfer Stausee. Als Begründung für die Zurückweisung einer Beschwerde des Fischereivereins führt der Verwaltungsgerichtshof unter anderem aus, dass ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung des Planfeststellungsbeschlusses gegeben ist. Dies liegt im Besonderen daran, dass hier eine neuartige Wasserkraftanlage errichtet werden soll, die der Erforschung einer neuen ökologischen Wasserkrafttechnologie dient. Die Wasserkraftanlage soll aufgrund ihrer neuartigen Konstruktion eine fischschonende Betriebsweise ermöglichen.

Der Begründung der aktuellen Entscheidung ist ferner zu entnehmen, dass das Gericht in Anbetracht der Komplexität und Schwierigkeit der Fach- und Rechtsfragen den Ausgang des Hauptsacheverfahrens als offen beurteilt. Im Rahmen der getätigten Interessenabwägung überwiege aber das öffentliche Interesse des Freistaats Bayern an der Errichtung der Wasserkraftanlage das private Interesse des Fischereivereins an einer Aussetzung des Verfahrens, da der Wasserkraftanlage ein hohes öffentliches Interesse beizumessen sei.

Die Anlage wurde im Rahmen der Umsetzung des sogenannten „10-Punkte-Fahrplans“ der Bayerischen Staatsregierung für eine ökologische und naturverträgliche Wasserkraftnutzung als Vorzeigeprojekt ausgewählt und dient der Erforschung einer neuen fischverträglichen Wasserkrafttechnologie. Dass das Fischereirecht des Vereins durch das Vorhaben dauerhaft in rechtlich erheblicher Weise beeinträchtigt würde, vermochte das Gericht nicht zu erkennen.

Nach diesem Spruch aus München ist jetzt wieder das Verwaltungsgericht in Regensburg am Zug, über die Klage in der Hauptsache zu entscheiden.