In einer früheren Version des Artikels hatten wir in diese Aufzählung auch das Zigarettenholen integriert. Das stellte sich nun als Irrtum der Redaktion heraus. "Eine Fahrt zur Tankstelle zum Zweck des Einkaufens ist nach der derzeit gültigen Infektionsschutzverordnung möglich", sagt Polizeihauptkommissar Franz-Xaver Michl, Leiter der Polizeiinspektion Schwandorf, am Donnerstag auf OK-Nachfrage. Die Regeln der Ausgangsbeschränkung, die tagsüber gelten, bleiben ohne Ausgangssperre auch nachts in Kraft.
Zu den "triftigen Gründen" zählen laut Verordnung auch "Versorgungsgänge", was den Gang zum Zigaretten-Automaten abdecken dürfte - ohne Gewähr. Bewegung an der frischen Luft zum Zwecke der Körperertüchtigung und Gesundheitsvorsorge ist auf jeden Fall die bessere Begründung. Spazierenfahren mit dem Pkw ist dagegen nach Kenntnis unserer Redaktion nicht erlaubt. Das RKI meldet am Donnerstag im Kreis Schwandorf eine 7-Tages-Inzidenz von 89,9.
Keine neuen Fallmeldungen gibt es aus drei Großbetrieben, in denen jeweils nach einem Ausbruch eine Reihentestung stattgefunden hatte.
Ortsverbände politischer Parteien haben derzeit die Delegierten für die Bundeswahlkreiskonferenzen zur Aufstellung der Direktkandidatin oder des Direktkandidaten für die Bundestagswahl zu wählen. Diese Mitgliederversammlungen sind im Hinblick auf die Vorbereitung der Bundestagswahl notwendig und ebenso erlaubt wie zum Beispiel Gemeinderatssitzungen. Die Versammlung darf auch in den Räumen eines Gasthauses stattfinden, soweit dort keine Bewirtung erfolgt. Zum Teil dauern diese Versammlungen nur wenige Minuten, weil nur die Delegierten gewählt werden und die sonst üblichen Berichte und Grußworte einer späteren Jahreshauptversammlung vorbehalten bleiben, informiert Hans Prechtl.
Neue Vorgaben für tschechische Grenzgänger
Die Zahl der Anträge zur Bescheinigung einer systemrelevanten Funktion und damit verbunden dem Recht auf Einreise bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen hat sich auf rund 150 erhöht. Zur Stunde ist über 130 Anträge entschieden. Etwa 95 Prozent der Anträge konnten befürwortet, fünf Prozent mussten abgelehnt werden.
Informationen zu Corona sind auf der Landkreishomepage unter dem Button „Coronavirus" zusammengefasst.
Was bedeutet die allgemeine Ausgangsbeschränkung, die nach der Aufhebung der nächtlichen Ausgangssperre 24 Stunden am Tag gilt?
Das Verlassen der Wohnung ist nur bei Vorliegen triftiger Gründe erlaubt.
Triftige Gründe sind insbesondere:
1. die Ausübung beruflicher oder dienstlicher Tätigkeiten,
2. der Besuch von Schulen und Kitas sowie die Teilnahme an Prüfungen,
3. die Inanspruchnahme medizinischer, pflegerischer und veterinärmedizinischer Leistungen, der Besuch bei Angehörigen therapeutischer Berufe sowie Blutspenden,
4. Versorgungsgänge, Einkauf und der Besuch von Dienstleistungsbetrieben im zulässigen Ausmaß,
5. der Besuch eines anderen Hausstands,
6. der Besuch bei Ehegatten, Lebenspartnern, Partnern einer nichtehelichen Le-bensgemeinschaft, Alten, Kranken oder Menschen mit Einschränkungen,
7. die Wahrnehmung des Sorge- und Umgangsrechts,
8. die Begleitung von unterstützungsbedürftigen Personen und Minderjährigen,
9. die Begleitung Sterbender sowie die Teilnahme an Beerdigungen im engsten Familien- und Freundeskreis,
10. Sport und Bewegung an der frischen Luft,
11. die Versorgung von Tieren,
12. Behördengänge,
13. die Teilnahme an Gottesdiensten.
Für alle Punkte gilt, dass die Kontaktbeschränkungen zu beachten sind.