Regensburg/Schwandorf/Cham/Amberg. Mit Wirkung vom 19. März wurden die EU-Vorgaben zum Umtausch von Papier- und Kartenführerscheinen, die vor dem 19.01.2013 ausgestellt wurden, in der Bundesrepublik Deutschland umgesetzt. Um Engpässe und erhöhte Wartezeiten bei den Fahrerlaubnisbehörden wegen der zu erwartenden Vielzahl an Umtauschanträgen zu vermeiden, ist ein nach Geburtsjahr bzw. nach Ausstellungsdatum des Führerscheins gestaffelter Stufenplan vorgegeben. Unbefristet geltende Führerscheine gibt es nicht mehr. Nach jeweils 15 Jahren ist eine Verlängerung der Fahrerlaubnis zu beantragen.
Der jetzt in Kraft getretene Stufenplan sieht folgende Umtauschfristen vor:
alte Führerscheine auf Papier (grau oder rosa) mit Ausstellungsdatum bis einschließlich 31.12.1998
Geburtsjahr Fahrerlaubnisinhaber Tag, bis zu dem der Führerschein umgetauscht sein muss
vor 1953 19.01.2033
1953 – 1958 19.01.2022
1959 – 1964 19.01.2023
1965 – 1970 19.01.2024
1971 oder später 19.01.2025
EU-Kartenführerscheine ab Ausstellungsdatum 01.01.1999
Ausstellungsjahr Tag, bis zu dem der Führerschein umgetauscht sein muss
1999 – 2001 19.01.2026
2002 – 2004 19.01.2027
2005 – 2007 19.01.2028
2008 19.01.2029
2009 19.01.2030
2010 19.01.2031
2011 19.01.2032
2012 bis 18.01.2013 19.01.2033
Entscheidend ist jeweils das Ausstellungsdatum, das dem Führerschein zu entnehmen ist. Bei Scheckkartenführerscheinen findet sich das Ausstellungsdatum im Feld 4a. Neuere Führerscheine, die generell eine Gültigkeitsdauer von 15 Jahren besitzen, haben im Feld 4b bereits ein Ablaufdatum. In diesen Fällen muss rechtzeitig vorher ein neuer Führerschein beantragt werden. Um einen Umtausch des Führerscheins zu beantragen, ist eine persönliche Vorsprache des Fahrerlaubnisinhabers bei der Führerscheinstelle seines aktuellen Erstwohnsitzes notwendig. Vorzulegen sind Personalausweis oder Reisepass, ein aktuelles biometrisches Passfoto und der aktuelle Führerschein. Die Kosten für den Umtausch betragen derzeit 24 Euro.
Wurde der alte rosa oder graue Führerschein nicht von der Behörde des aktuellen Wohnsitzes ausgestellt, kann eine sog. Karteikartenabschrift bei der Behörde beantragt werden, die den Führerschein ursprünglich ausgestellt hat. Die Bearbeitungszeit kann dadurch verkürzt werden. Bei Lkw-Klassen können weitere Unterlagen wie etwa ein ärztliches und augenärztliches Zeugnis erforderlich sein. Bei der Umschreibung des Führerscheindokuments bleiben die bisher erteilten Fahrerlaubnisklassen grundsätzlich erhalten.
Das Landratsamt weist darauf hin, dass die alten Papierführerscheine zwar derzeit noch gelten, es aber im Ausland bereits jetzt zu Problemen kommen kann. Und das nicht nur deshalb, weil den ein oder anderen Führerschein ein Passbild ziert, das mehrere Jahrzehnte alt ist.