Kreis Schwandorf. Im Landkreis Schwandorf ist der 19. Todesfall mit oder an Corona zu vermelden. In einem Krankenhaus in Regensburg verstarb ein 36-jähriger Mann, der seit dem 11. April stationär und intensivmedizinisch behandelt wurde.

Ein weiterer Todesfall wird mit Covid-19 in Verbindung gebracht. Da in diesem Falle aber kein direkter Erregernachweis möglich war, weil zwei Abstriche negativ waren, zählt die Frau gemäß den Kriterien des Robert-Koch-Instituts nicht als Corona-Tote. Der Zusammenhang besteht nur in Bezug auf einen positiven Antikörpertest, der aufgrund des späten Auftretens von Symptomen veranlasst war. Inwieweit hier eine Corona-Infektion bereits überstanden war und der Tod auf anderen Umständen beruht, soll eine Obduktion klären.


Eine neue Infektion ist am Dienstag nicht aufgetreten.


Mehrfach wurde die Frage an das Landratsamt herangetragen, wie damit umzugehen ist, wenn die Amtszeit eines von den Mitgliedern gewählten Vereinsvorsitzenden abgelaufen ist. Pressesprecher Hans Prechtl stellt klar, dass derzeit weder eine Vorstandschaftssitzung noch eine Mitgliederversammlung abgehalten werden darf. Dieses Verbot gilt auch dann, wenn Abstandsgebote und Maskenpflicht eingehalten werden. 

Die Vereine bleiben aber auch bei den jetzigen Beschränkungen handlungsfähig. Zum einen regeln manche Vereinssatzungen, dass Vorstände so lange im Amt bleiben, bis Nachfolger bestellt sind. Zum zweiten regelt ein neues Bundesgesetz*, das bis zum 31. Dezember 2021 gilt, dass auch ohne eine solche satzungsmäßige Bestimmung Vorstände im Amt bleiben, bis Nachfolger bestellt sind oder eine Abberufung erfolgt. Insoweit muss eine Mitgliederversammlung jetzt nicht einberufen werden, wenn die Amtszeit der Vorstände endet und eine entsprechende Fortführungsklausel in der Satzung fehlt.


* Art. 2 § 5 Abs. 1 des Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht vom 27. März 2020, Bundesgesetzblatt 2020, Seite 569

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