Landkreis Schwandorf: Ein Fall in zwei Tagen – Aufruf an Priorität 4

Schwandorf. Am Mittwoch gab es keinen Fall, am Donnerstag einen. Die Gesamtzahl der Corona-Infektionen ist damit auf 8.375 angestiegen. Die Sieben-Tage-Inzidenz, die am Mittwoch bei 4,1 lag, stieg am Donnerstag auf 4,7 und sank heute auf 2,7.


Seit gestern können alle Bürger, die sich im bayerischen Impfportal registriert haben und im Impfzentrum geimpft wurden, die digitalen Impfnachweise über dieses Portal selbst herunterladen und ausdrucken. Das gilt auch für vor dem 12. Juni erhaltene Impfungen, nachdem die QR-Codes ab diesem Tag bereits im Impfzentrum erstellt werden konnten. Zum Ein- und Auslesen der Impfdaten stehen als gängige Apps die Corona-Warn-App und die CovPassApp zur Verfügung. Als vollständig geimpft gelten Menschen, bei denen die zweite Impfung mindestens 14 Tage zurückliegt. Für Genesene genügt eine Impfung. Wir überlassen es den Juristen in den Ministerien, darüber zu entscheiden, ob die Frist bereits am 14. Tag nach der Impfung oder erst am 15. Tag danach abgelaufen ist. Das ist ein bisschen wie mit dem Geburtstag. Man gratuliert ab 0 Uhr, auch wenn man erst am Abend geboren wurde. Aber während es für den Geburtstag eine eigene Regelung zur Fristberechnung gibt (§ 187 Abs. 2 Satz 2 Bürgerliches Gesetzbuch), fehlt eine solche für die Impfung. Jedenfalls zeigt die eine App den vollständigen Impfschutz einen Tag früher an als die andere. Grund dafür, die App zu wechseln, besteht nicht, da die Abweichung nur genau diesen einen Tag lang besteht.

Impfung schreitet voran

Aktuell werden in unserem Impfzentrum Personen der sogenannten Priorität 3 (erhöhte Priorität) geimpft. Sofern die Impfstofflieferungen wie in Aussicht gestellt erfolgen, werden alle im BayIMCO-Portal registrierten Impfwilligen dieser Prioritätsstufe in den nächsten rund drei Wochen ein Impfangebot erhalten. Sodann wird nahtlos mit der Impfung der sog. Priorität 4 begonnen werden. In diese Stufe fallen alle Personen, die keiner der drei Prioritätsstufen (höchste Priorität, hohe Priorität und erhöhte Priorität) angehören.

Es ist deshalb dringend anzuraten, dass sich jetzt auch alle bislang nicht priorisierten Personen unter www.impfzentren.bayern registrieren, um schon bald ein Terminangebot zur COVID-19-Schutzimpfung im Impfzentrum zu erhalten. Leider kommt es trotz aller Hinweise, die von uns oder den Medien gegeben werden, immer wieder mal vor, dass jemand beklagt, dass er noch nicht geimpft ist, sich dann bei näherer Prüfung aber herausstellt, dass sich die Person gar nicht registriert hat.

Zudem bitten die Verantwortlichen des Impfzentrums alle Personen, die zwar im Onlineportal registriert sind, aber die Erst- und Zweitimpfung beim Haus- oder Betriebsarzt erhalten haben, ihren Account zu löschen. Dies kann das Impfzentrum aus technischen und rechtlichen Gründen nicht für die betroffenen Personen übernehmen. Stattdessen kann dies nach erneutem Login problemlos selbst erledigt werden.

Krawattenspitze gewinnt im praktischen Vollzug an Bedeutung

Wir hatten vor zwei Tagen berichtet, dass bei Sportveranstaltungen von den 500 Zuschauerplätzen 100 stehend ohne festen Sitzplatz zugelassen werden dürfen. Für die Durchführung anderer Veranstaltungen gibt die Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung verschiedentlich vor, dass so viele (Sitz-)Plätze belegt werden dürfen, wie die verfügbare Fläche unter Einhaltung des Mindestabstandes von 1,5 Metern zulässt. So weit, so gut, es muss also gemessen werden. Aber wie misst man richtig? Sie glauben gar nicht, wie komplex sich diese vermeintlich einfach erscheinende Aufgabenstellung letztlich im Vollzug darstellen kann und welche Konstellationen an einen herangetragen werden. Kein Witz. Ist von den Rändern der gängigen Sitzfläche eines Stuhles und damit von 45 x 45 cm auszugehen? Oder von einer geringeren, aber ebenfalls durchaus weit verbreiteten Sitzfläche von 35 x 35 cm? Und wo setzt man das Metermaß an, wenn der Stuhl über Armlehnen verfügt? Und wie verhält es sich bei fest montierten Sitzbänken, die bauartbedingt jenseits der äußeren Ränder eine einzelne Sitzfläche nicht seitlich abgrenzen? Oder kommt es doch auf die individuelle Schulterbreite des Sitzplatznutzers an?

Um es abzukürzen: Nach Auffassung des Gesundheitsministeriums kommt das „Krawattenprinzip" zur Anwendung. Das bedeutet, es wird von dem Punkt aus gemessen, auf den die ordnungsgemäß getragene Krawatte, konkret die Krawattenspitze, hindeuten würde. Die Vermessung ist also mit der gebotenen Ernsthaftigkeit und ohne Trickserei, aber eben auch ohne Verbissenheit anzugehen.

Informationen zu Corona sind in unserer Landkreishomepage unter dem Button „Coronavirus" zusammengefasst.

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