Schwandorf. Mit 23 Fällen am Dienstag steigt die Gesamtzahl der Corona-Infektionen zwar auf 8.055, die Sieben-Tage-Inzidenz sinkt aber von 96,0 auf 85,2 und liegt damit an fünf aufeinanderfolgenden Tagen unter 100. Das Landratsamt auf diese erfreuliche Entwicklung sofort reagiert und in zwei Allgemeinverfügungen weitreichende Lockerungen verfügt. Diese treten gemäß der gesetzlich vorgegebenen „5 plus 2 – Regelung" am Freitag in Kraft.


Die nächtliche Ausgangssperre entfällt. Die Außengastronomie darf bis 22 Uhr geöffnet werden für Besucher mit vorheriger Terminbuchung und deren Dokumentation für die Kontaktnachverfolgung.

In den Schulen im Landkreis Schwandorf findet ab Freitag Präsenzunterricht, soweit dabei der Mindestabstand von 1,5 m durchgehend und zuverlässig eingehalten werden kann, oder Wechselunterricht statt. Die Teilnahme am Präsenzunterricht und an Präsenzphasen des Wechselunterrichts sowie an der Mittagsbetreuung ist Schülerinnen und Schülern nur erlaubt, wenn sie sich zwei Mal wöchentlich einem Coronatest unterziehen.

Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflegestellen, Ferienbetreuung und organisierte Spielgruppen können ab Freitag öffnen, sofern die Betreuung in festen Gruppen erfolgt (eingeschränkter Regelbetrieb). Die Schutz- und Hygienevorgaben entsprechend des Rahmenhygieneplans für Kinderbetreuung und Heilpädagogische Tagesstätten sind einzuhalten.

Baumärkte durften bislang trotz Terminvereinbarung („Click & Meet") Kunden nur dann einlassen, wenn ein negatives Testergebnis vorgelegt werden konnte. Dieses Erfordernis, ein negatives Testergebnis vorzulegen, entfällt für Ladengeschäfte dieser Art. Die Terminvereinbarung bleibt notwendig.

Weitere Öffnungsregelungen betreffen die unterschiedlichsten Lebensbereiche von A wie „Aufenthalt im öffentlichen Raum und in privat genutzten Räumen" oder „Ausstellungen" über Fitnessstudios, Ladengeschäfte und Sportausübung bis W wie „Warenverkauf" oder „Weiterbildung". Auch wenn das „Z" in unseren Verfügungen nicht ausdrücklich erwähnt ist, ist dennoch infolge der Öffnung der Außengastronomie auch das „Zoigl" wieder zulässig.

Alle Regelungen sind im Detail in unserem heutigen Amtsblatt Nr. 24 nachzulesen, das in unserer Homepage www.landkreis-schwandorf.de unter „Unser Landkreis – Amtsblatt" frei abrufbar ist.

Alle Lockerungen und Öffnungen gelten jedenfalls solange, als die Inzidenz unter 100 bleibt. Sollte die Sieben-Tages-Inzidenz pro 100.000 Einwohner an drei aufeinanderfolgenden Tagen überschritten werden, wird dies in einem weiteren Amtsblatt offiziell bekanntgemacht. Als Folge davon würden dann gemäß der Zwölften Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung wieder die schärferen Regelungen in Kraft treten, auf die dann wieder hingewiesen werden würde.

Informationen zu Corona sind in unserer Landkreishomepage unter dem Button „Coronavirus" zusammengefasst.