Regensburg/Cham. Die Staatsanwaltschaft Regensburg hat das Ermittlungsverfahren wegen illegaler Luchstötung abgeschlossen und dabei einen Teil der Tatvorwürfe mangels Tatnachweis eingestellt sowie im Übrigen Anklage zum Amtsgericht Cham wegen unerlaubten Besitzes zweier verbotener Waffen und vorsätzlichen Nachstellens und Tötens eines wild lebenden Tieres einer streng geschützten Art erhoben.

Mitte Mai 2015 wurden vier vordere Gliedmaßen von Luchsen im Bayerischen Wald, Bereich Lamer Winkel, aufgefunden. Seither ermittelte die Staatsanwaltschaft Regensburg zunächst gegen Unbekannt, nach Eingang von Hinweisen in der Folge gegen einen konkreten Beschuldigten wegen des Verdachts der Jagdwilderei sowie wegen Verstößen gegen das Bundesnaturschutzgesetz und das Tierschutzgesetz.



Soweit dem Beschuldigten zur Last lag, die beiden Luchse, deren Vorderläufe im Mai 2015 aufgefunden worden waren, getötet zu haben, wurde das Ermittlungsverfahren ge-gen den Beschuldigten gemäß § 170 Absatz 2 StPO mangels Tatnachweis eingestellt.


Darüber hinaus wurden beim Beschuldigten Körperteile (Pfoten und Ohren) eines anderen Luchses sichergestellt. Dem Beschuldigten konnte auch nicht nachgewiesen werden, dass er für die Tötung dieses Luchses verantwortlich ist, sodass auch insoweit das Ermittlungsverfahren eingestellt wurde.


Schließlich konnte auch nicht nachgewiesen werden, dass der Beschuldigte in weiteren von ihm gegenüber einem Zeugen behaupteten Fällen Wildtiere illegal getötet hat. Konkrete Ereignisse konnten mangels geeigneter Spuren bzw. Beweismittel nicht mit der notwendigen Sicherheit - auch im Hinblick auf Tathandlung, Tatzeit und Tatort - festgestellt werden.


Im Zuge der sehr aufwendig geführten Ermittlungen ergab ein in Auftrag gegebenes Gutachten, dass die aufgefundenen vier Vorderläufe von zwei wild lebenden Europäischen Luchsen, vermutlich einem männlichen und einem weiblichen Tier stammten. Auf einen der Luchse sei bereits mindestens zwei Monate vor seinem Tod zweimal geschossen worden, wobei das Tier verletzt worden sei, aber offensichtlich noch fliehen konnte. Bei dem anderen Luchs wurden keine Beschussspuren an den Vorderläufen festgestellt.

Bei einer Vergleichsuntersuchung der in den Luchspfoten aufgefundenen Geschossteile und der beim Beschuldigten im Rahmen des Vollzugs einer richterlichen Durchsuchungsanordnung sichergestellten Munition konnte jedoch keine Übereinstimmung festgestellt werden. Ebenso wenig erbrachte die Vergleichsuntersuchung der aufgefundenen Luchspfoten mit den beim Beschuldigten sichergestellten Luchspfoten und Luchsohren eine Übereinstimmung.


Allerdings wurden im Rahmen der beim Beschuldigten erfolgten Durchsuchung weitere Beweismittel sichergestellt, aufgrund derer die Staatsanwaltschaft nunmehr Anklage wegen weiterer Tatvorwürfe erhoben hat.
Zum einen wurden im Anwesen des Beschuldigten ein Nachtsicht-/-zielgerät sowie ein Wurfstern aufgefunden. Dem Beschuldigten wird deshalb in der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft der vorsätzliche Besitz zweier verbotener Waffen zur Last gelegt.

Zum anderen wurde in einem Waldgebiet eine sogenannte Lebendfalle aufgefunden und sichergestellt. Aufgrund der an der Lebendfalle gesicherten Spuren und weiterer Beweismittel besteht nach Auffassung der Staatsanwaltschaft der hinreichende Verdacht, dass der Beschuldigte mit Hilfe dieser Falle Luchsen nachstellte und jedenfalls im Zeitraum zwischen Juni 2014 und September 2016 einen Luchs fing, welchen er anschließend mit einer Kurzwaffe tötete. Die Staatsanwaltschaft legt dem Beschuldigten deshalb in ihrer Anklageschrift auch das vorsätzliche Nachstellen und Töten eines wild lebenden Tieres einer streng geschützten Art, strafbar nach dem Bundesnaturschutzgesetz, zur Last.


Das Amtsgericht Cham hat nunmehr über die Zulassung der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft zu entscheiden. Trotz der jetzt erhobenen Anklage gilt für den 53-jährigen Beschuldigten aus dem Landkreis Cham weiterhin die Unschuldsvermutung.