Nichts gewesen mit Tag Zwei im Landkreis Schwandorf – Jetzt 150 Tote

Das Landratsamt Schwandorf äußert sich wie folgt: Eine Schwalbe macht noch keinen Sommer. Wir haben uns zwar gefreut, als die Inzidenz am Mittwoch unter 100 lag, aber Erleichterungen wie etwa Präsenz- oder Wechselunterricht statt Distanzunterricht und eingeschränkter Regelbetrieb statt Notbetreuung in Kindertageseinrichtungen können gemäß den staatlichen Vorgaben erst dann greifen, wenn die Inzidenz an fünf aufeinander folgenden Tagen den Schwellenwert von 100 unterschreitet.


Die frühere Regelung, dass allein die Inzidenz am Freitag dafür maßgeblich wäre, ob ab Montag der Schulbetrieb wiederaufgenommen werden kann, gilt nicht mehr. Damit steht bereits heute fest, dass sich für die Schüler ab Montag nichts ändert.

Mit 38 Fällen am Mittwoch steigt die Gesamtzahl der Corona-Infektionen auf 7.754. Davon wurde 2.577 Mal die britische Virusvariante festgestellt. Die Sieben-Tage-Inzidenz liegt heute nach übereinstimmenden Angaben von Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (LGL) und Robert-Koch-Institut (RKI) bei 100,8.

Mit dem Tod einer 77-jährigen Heimbewohnerin hat sich die Zahl der mit oder an Corona Verstorbenen auf 150 erhöht. Damit sind innerhalb von drei Monaten 50 Personen verstorben, nachdem der 100. Todesfall in einer Meldung vom 27.01.2021 veröffentlicht wurde.

Im Altenheim Dorea Familie in Wackersdorf wurden bei regelmäßigen POC-Testungen keine weiteren Fälle identifiziert. Die nächste PCR-Testung ist für den 3. Mai geplant.

Einmal mehr gelten neue Regelungen für Beerdigungen

Zuletzt hatten wir in der Pressemitteilung vom 23.04.2021 über eine neue Regelung berichtet, die sich aus der sogenannten Bundesnotbremse (Viertes Bevölkerungsschutzgesetz) ergeben hatte. Demnach durften an Veranstaltungen bei Todesfällen nur bis zu 30 Personen teilnehmen.

Mit Rundschreiben vom heutigen 29. April hat das Bayerische Staatsministerium für Gesundheit und Pflege mitgeteilt, dass diese Obergrenze nur für weltliche, religionsfreie Trauerfeiern gilt. Bei religiösen oder christlichen Trauerfeiern gilt nicht diese zahlenmäßige Höchstteilnehmerzahl, sondern die Regelung für Gottesdienste und Zusammenkünfte von Glaubensgemeinschaften. Das bedeutet, dass an einem Requiem genauso viele Gläubige teilnehmen dürfen wie am Sonntagsgottesdienst. Die konkrete Höchstzahl ist also von der Größe des Gotteshauses abhängig. Auch für den christlichen Friedhofgang (Aussegnung, Beerdigung) gilt nicht die Obergrenze von 30 Personen. Mit dem Satz „Eine anschließende Zusammenkunft der Trauergäste ist nach § 5 Satz 1 der 12. BaylfSMV weiterhin untersagt" bestätigt das Staatsministerium auch in seinem heutigen Erlass, dass der in unserer Gegend übliche Leichtrunk untersagt bleibt.

Höllohe

Uns haben einige kritische Anmerkungen erreicht, weil wir gestern im Zusammenhang mit der Öffnung unseres Wild- und Freizeitparks Höllohe unter anderem von einer FFP2-Maskenpflicht gesprochen haben. Wir weisen darauf hin, dass es sich dabei nicht um eine Regelung handelt, die wir als Landratsamt „noch oben draufsetzen", sondern um eine klare Vorgabe aus der Kabinettssitzung vom Dienstag (vgl. Google-Suche „Pressemitteilung Nr. 52 der Staatskanzlei vom 27. April 2021").

Informationen zu Corona sind in unserer Landkreishomepage unter dem Button „Coronavirus" zusammengefasst.

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