Spätestens seit dem 27.08.2020 ist klar. Großveranstaltungen werden im Corona-Jahr 2020 nicht stattfinden. Das haben die Regierungschefs der Länder beschlossen. In der Folge daraus ergeben sich zunächst zwei grundsätzliche Fragen: 1. Warum wird abgesagt und 2. Was passiert mit den bereits bezahlten Eintrittsgeldern?


Die Durchführung einer Veranstaltung obliegt grundsätzlich dem Veranstalter. Wird nun zur Infektionsprävention eine Veranstaltung abgesagt, so wäre die Veranstaltung zwar de facto durchführbar, aber der Veranstalter würde gegen gesetzliche Vorgaben verstoßen. Das gesetzliche Verbot und aber auch das tatsächliche mit einer solchen Veranstaltung einhergehende Risiko einer Ansteckung dürfte eine Veranstaltungsabsage jedem nachvollziehbar machen.

Die Frage die bleibt ist, was mit den bereits bezahlten Eintrittsgeldern geschieht. Grundsätzlich besagen die §§326 I, 326 IV BGB, dass die Besucher einen Anspruch auf Rückzahlung haben. Die Bundesregierung hat im Mai 2020 indes eine Gutscheinlösung eingeführt, um die Existenz der Veranstalter sichern zu können. Diese Regelung sieht vor, zunächst den Kunden einen Gutschein in der gleichen Höhe auszustellen, anstatt den Eintrittspreis zu erstatten. Dies greift aber nur bei Tickets, die vor dem 08.03.2020 erworben wurden. Durch den Gutschein ist die Aussicht auf eine Erstattung in Geld aber nicht gänzlich ausgeschlossen. Zum einen würde die Auszahlung spätestens mit Ablauf des 31.12.2021 fällig werden und zum anderen hat Kunde die Möglichkeit der Gutscheinlösung zu widersprechen. Letzteres muss allerdings derart begründet sein, dass der Verweis auf den Gutschein in Bezug auf die konkreten persönlichen Lebensumstände unzumutbar ist.

Leider ist es nicht so, dass Sie als Kunde über die Entscheidung Geld-zurück oder Gutschein mitreden könnten. Dies liegt allein beim Veranstalter. Andererseits sind Sie als Kunde auch nicht verpflichtet den Gutschein einzulösen. Sie können ab dem 1.1.2022 den Rückzahlungsanspruch geltend machen, der aufgrund der Entscheidung der Regierung sozusagen lediglich bis dahin gestundet wird, um in dieser Pandemie Veranstalter vor einer Bedrohung ihrer Existenz zu schützen.