Verbesserungen im Wohngeldrecht ab Januar 2016

Symbolbild: (c) Benjamin Klack, pixelio.de

Wohngeld dient zur Unterstützung von Menschen mit geringem Einkommen bei ihren Wohnkosten. Es wird nicht nur als Zuschuss zur Miete (Mietzuschuss), sondern auch als Zuschuss zu den Belastungen (Lastenzuschuss) für selbst genutztes Wohneigentum gezahlt.

Abhängig ist die Höhe des Wohngeldes vom Einkommen, der Zahl der Haushaltsmitglieder und der Höhe der Miete bzw. der Belastung. Die Miete oder Belastung wird bis zu gesetzlich festgelegten Höchstbeträgen bei der Berechnung berücksichtigt. Im Rahmen der Wohngeldreform 2016 wurde das Wohngeld zum 01.01.2016 an die Mieten- und Einkommensentwicklung seit der letzten Wohngeldreform im Jahr 2009 angepasst. Durch die Änderungen ist sowohl die Höhe der Wohngeldleistungen als auch die Zahl der Anspruchsberechtigten gestiegen.

Unter anderem wurden die Sätze für die maximal zuschussfähige Miete oder Belastung angehoben. Außerdem wurden die Mietenstufen neu festgelegt. Dabei werden alle Kommunen abhängig vom örtlichen Mietniveau nach einem gesetzlich geregelten Verfahren einer der sechs Mietenstufen zugeordnet. Der Landkreis Schwandorf lag bis zum 31.12.2015 komplett in der Mietenstufe I. Seit dem 01.01.2016 gilt für die Stadt Maxhütte-Haidhof die Mietenstufe II. Welche Miete oder Belastung bei der Berechnung maximal berücksichtigt werden kann, zeigt die folgende Übersicht:

Anzahl der Haushalts-mitglieder

Höchstbetrag bis 31.12.2015

Höchstbetrag

Landkreis Schwandorf (ohne Maxhütte-Haidhof)

seit 01.01.2016

Höchstbetrag Maxhütte-Haidhof seit 01.01.2016

1

292,00 €

312,00 €

351,00 €

2

352,00 €

378,00 €

425,00 €

3

424,00 €

450,00 €

506,00 €

4

490,00 €

525,00 €

591,00 €

5

561,00 €

600,00 €

675,00 €

je weitere Person

66,00 €

71,00 €

81,00 €

Die über den Jahreswechsel 2015/2016 hinaus bewilligten laufenden Wohngeldfälle wurden bereits von Amts wegen neu berechnet. So erhält zum Beispiel eine vierköpfige Familie mit einem Bruttoeinkommen von rund 3.000 € seit Januar 2016 ein monatliches Wohngeld von 79 €, im Dezember 2015 waren es noch 28 €. Bei einem allein stehenden Rentner mit einer Bruttorente von rund 810 € stieg das monatliche Wohngeld von 38 € auf 63 €.

Durch die Wohngeldreform können Personen, die bisher keine Wohngeldleistungen erhalten haben, wieder oder erstmals Anspruch auf Miet- oder Lastenzuschuss haben. Für Fragen stehen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Wohngeldstelle im Landratsamt gerne zur Verfügung. Antragsformulare sind bei den Gemeinden oder direkt bei der Wohngeldstelle im Landratsamt erhältlich. Einzureichen sind die Anträge beim Landratsamt. Die Wohngeldzahlung erfolgt ab dem Monat, in dem der Antrag eingegangen ist.

 

Klimaschutzwoche 2016 vom 11.bis 17. April
Ein attraktives Seniorenprogramm