Heimtückischer Stoß von der Steinernen Brücke

Steinerne_Brucke_Regensburg_Mandy_Selig_pixabay Die Steinerne Brücke in Regensburg Bild: ©️ Mandy Selig, pixabay

Regensburg. Die Staatsanwaltschaft Regensburg hat in der vergangenen Woche eine Antragsschrift zum Landgericht Regensburg erhoben und beantragt, einen schuldunfähigen 28-jährigen Beschuldigten wegen versuchten Mordes und Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen dauerhaft in einem psychiatrischen Krankenhaus unterzubringen.

Dem Beschuldigten liegt zur Last, am 13. Oktober 2023 einen 20-jährigen syrischen Geschädigten, der gerade auf der Brüstung der Steinernen Brücke in der Regensburger Altstadt saß, heimtückisch gestoßen zu haben, so dass dieser 6,90 Meter in die Tiefe stürzte und schwer verletzt auf einem steinernen Eisbrecher aufkam.

Die Staatsanwaltschaft geht davon aus, dass der Beschuldigte aus einer ausländerfeindlichen Gesinnung heraus gehandelt hat. Wie überregional berichtet kam es an diesem 13. Oktober gegen 12:15 Uhr bei regem Publikumsverkehr zu einem gewalttätigen Angriff gegen einen syrischen Staatsangehörigen. Nach dem Ergebnis der Ermittlungen geht die Staatsanwaltschaft davon aus, dass der deutsche Beschuldigte den ihm unbekannten Geschädigten, der rittlings auf der östlichen Brüstung der Steinernen Brücke saß und gerade telefonierte, plötzlich und für den Geschädigten völlig überraschend von der Brücke stieß.

Nach der Tat soll der Beschuldigte unbeeindruckt weiter über die Brücke flaniert sein und gegenüber einem zufällig anwesenden Polizeibeamten in Zivil den Hitlergruß gezeigt haben. Durch den Sturz erlitt der Geschädigte ein Schädel-Hirn-Trauma dritten Grades. Konkrete Lebensgefahr bestand trotz der erheblichen Fallhöhe zu keinem Zeitpunkt.

Die Ermittlungen der Kriminalpolizei und der Staatsanwaltschaft Regensburg konzentrierten sich in den vergangenen Monaten insbesondere darauf, ob der Tat möglicherweise ein fremdenfeindliches Motiv zugrunde liegt. Hierzu wurde unter anderem eine Extraktion der Daten des Mobiltelefons des Beschuldigten durchgeführt, die verschiedene Hinweise auf national-sozialistisches Gedankengut lieferte. Darüber hinaus ergaben sich aufgrund des Tatbildes, der Zeugenaussagen und mehrerer beigezogener Ermittlungsverfahren weitere Hinweise auf ein möglicherweise ausländerfeindliches Tatmotiv.

Die Staatsanwaltschaft legt dem Beschuldigten daher zur Last, versucht zu haben, den Geschädigten heimtückisch und aus niedrigen Beweggründen zu ermorden. Der Beschuldigte selbst hat sich im Ermittlungsverfahren sowohl gegenüber dem festnehmenden Polizeibeamten als auch gegenüber dem explorierenden psychiatrischen Sachverständigen geäußert. Gegenüber beiden gab er an, die Tat begangen zu haben, weil er gedacht habe, dass es sich bei dem Geschädigten, den er jedoch nicht kannte, um einen Drogendealer handle. Hinweise für ein strafbares Verhalten des Geschädigten haben die Ermittlungen jedoch nicht ergeben.

Im Rahmen der Ermittlungen wurde ein forensisch-psychiatrisches Sachverständigengutachten eingeholt, welches zu dem Ergebnis gelangte, dass der Beschuldigte bei Begehung der Tat eine manische Episode mit psychotischen Symptomen durchlebte und daher schuldunfähig war. Allerdings gehe von dem Beschuldigten aufgrund seines Zustandes auch zukünftig die Gefahr erheblicher Straftaten aus. Aus diesem Grunde hat die Staatsanwaltschaft die Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus beantragt. Es wird darauf hingewiesen, dass für den Beschuldigten weiterhin uneingeschränkt die Unschuldsvermutung gilt.

Das Landgericht Regensburg wird nunmehr über die Zulassung der Antragsschrift zur Hauptverhandlung entscheiden müssen.

Strafgesetzbuch (StGB) § 63 Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus

Hat jemand eine rechtswidrige Tat im Zustand der Schuldunfähigkeit (§ 20) oder der verminderten Schuldfähigkeit (§ 21) begangen, so ordnet das Gericht die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus an, wenn die Gesamtwürdigung des Täters und seiner Tat ergibt, dass von ihm infolge seines Zustandes erhebliche rechtswidrige Taten, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich erheblich geschädigt oder erheblich gefährdet werden oder schwerer wirtschaftlicher Schaden angerichtet wird, zu erwarten sind und er deshalb für die Allgemeinheit gefährlich ist.

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