Anträge auf Fahrtkostenerstattung für Schülerbeförderung stellen

Regensburg. Bis zum 31. Oktober 2022 können im Landratsamt Anträge zur Fahrtkostenerstattung gestellt werden. Antragsberechtigt sind Schülerinnen und Schüler, die im Landkreis wohnen und auf ihrem Schulweg nicht mehr kostenfrei befördert werden. Dies sind Schülerinnen und Schüler an Gymnasien, Berufsfachschulen in Vollzeit und Wirtschaftsschulen ab Jahrgangsstufe 11, Schülerinnen und Schüler an öffentlichen und staatlich anerkannten privaten Fachoberschulen und Berufsoberschulen sowie Schülerinnen und Schüler im Teilzeitunterricht an öffentlichen und staatlich anerkannten privaten Berufsschulen.

Die Anträge, die sich ausschließlich auf das zurückliegende Schuljahr 2021/2022 beziehen können, müssen bis spätestens 31. Oktober 2022 beim Landratsamt Regensburg (Schülerbeförderung, Altmühlstraße 3, 93059 Regensburg) eingegangen sein. Sie müssen vollständig ausgefüllt, vom volljährigen Schüler beziehungsweise beim minderjährigen Schüler vom Erziehungsberechtigten unterschrieben und mit den erforderlichen Nachweisen (Fahrkarten und Schulbestätigung) abgegeben werden. Eine Antragstellung per E-Mail ist somit nicht möglich. Das Formular „Antrag auf Fahrtkostenerstattung" ist auf der Homepage des Landkreises Regensburg hinterlegt (Bürgerservice/Bildung und Arbeit/Schülerbeförderung/Formulare).

Kontakt: Landratsamt Regensburg, Sachgebiet L 14, Schülerbeförderung, Altmühlstraße 3, 93059 Regensburg, Linda Würdinger, Telefon 0941 4009-529 oder Doreen Jahn, Nebenstelle -627; Telefax: 0941 4009-422; E-Mail: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein. Internet: www.landkreis-regensburg.de/buergerservice/bildung-arbeit/schuelerbefoerderung.

Weitere Informationen:

Was ist erstattungsfähig?

Alle Fahrten zum Pflicht- und Wahlpflichtunterricht zur nächstgelegenen Schule sowie zu Prüfungen, soweit die Schule dies bestätigt. Vorzulegen sind dabei mit dem Erstattungsantrag alle im Laufe des Jahres gesammelten Originalfahrkarten für die verkehrsüblich günstigsten Strecken (bei der Bahn: 2. Klasse). Im RVV- und VGN-Raum kann dabei ein 365-Euro-Ticket gelöst werden. Erstattungsfähig sind nur die Kosten des günstigsten Tarifs. Verlorengegangene oder fehlende Fahrkarten können bei der Berechnung nicht berücksichtigt werden. Über Ausnahmen wie zum Beispiel notwendige Fahrten mit dem Privatauto oder Änderungen der persönlichen Situation während des abgelaufenen Jahres informiert das Landratsamt unter www.landkreis-regensburg.de/buergerservice/bildung-arbeit/schuelerbefoerderung.

Familienbelastungsgrenze von 465 Euro

Die Fahrtkosten werden nur insoweit erstattet, als die Familienbelastungsgrenze von 465 Euro überschritten wird. Beispiel: Belaufen sich die Fahrtkosten zur Schule innerhalb eines Schuljahres auf 500 Euro, erhält der Antragsteller den Differenzbetrag in Höhe von 35 Euro zurück. Bei Nutzung eines 365-Euro-Tickets entfällt somit eine Erstattung. Bezieht allerdings ein Unterhaltsleistender für drei oder mehr Kinder Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz oder Hilfe zum Lebensunterhalt (Leistungen nach dem SGB II bzw. SGB XII sowie Arbeitslosengeld II oder Hartz IV), werden die Beförderungskosten in voller Höhe erstattet. Dies gilt auch für Schülerinnen und Schüler, die aufgrund einer dauerhaften Behinderung auf Beförderung angewiesen sind.


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