Landkreis-Impfzentren: Kurzfristige Terminvergabe für Pflegepersonal

Regensburg. Die Landkreis Impfzentren bieten Personen, die von der letzten Woche beschlossenen einrichtungsbezogenen Impfpflicht betroffen sind, kurzfristig Impftermine an.

Bundestag und Bundesrat hatten unter anderem beschlossenen, dass zum Stichtag 15. März 2022 in bestimmten Einrichtungen und Unternehmen tätige Personen geimpft oder genesen sein müssen beziehungsweise ein ärztliches Zeugnis über das Bestehen einer Kontraindikation gegen eine Covid-Impfung besitzen müssen.

In den Landkreis-Impfzentren kommen der Impfstoff von Moderna für Personen über 30 Jahren, der Impfstoff von BioNTech für Personen unter 30 Jahren sowie das Vakzin von Johnson&Johnson zum Einsatz. Impfwillige können sich ab sofort unter dem bayernweiten Anmeldeportal BayIMCO www.impfzentren.bayern registrieren und sogleich in einem der drei Impfzentren (Impfzentrum Landratsamt, Impfzentrum Wörth a.d.Donau, Impfzentrum Nittendorf) einen Termin buchen. Derzeit sind Termine bereits am nächsten oder übernächsten Tag buchbar.

Wie der ärztliche Leiter der Landkreis-Impfzentren, Dr. med. Andreas Piberger, mitteilt, ist eine Impfung zum jetzigen Zeitpunkt eine gute Möglichkeit, um rechtzeitig vor dem Stichtag am 15.03.2022 einen vollständigen Impfschutz nachweisen zu können. Denn die Zweitimpfung ist für bisher Ungeimpfte bereits drei Wochen nach der Erstimpfung empfohlen.

Bundestag und Bundesrat hatten in der vergangenen Woche eine Änderung des Infektionsschutzgesetzes beschlossen. Im Gesetzesentwurf hieß es dazu, dass dem Personal in Gesundheitsberufen und Berufen, die Pflegebedürftige und Menschen mit Behinderungen betreuen, eine besondere Verantwortung zukomme, da es intensiven und engen Kontakt zu Personengruppen mit einem hohen Infektionsrisiko für einen schweren oder tödlichen Krankheitsverlauf habe. Für bestehende und bis zum 15.03.2022 einzugehende Tätigkeitsverhältnisse müssen die Nachweise bis zum 15.03.2022 vorliegen. Neue Tätigkeitsverhältnisse ab dem 16.03.2022 dürfen nur bei Vorlage eines entsprechenden Nachweises eingegangen werden.

Der Personenkreis, der von der einrichtungsbezogenen Impfpflicht betroffen ist, ist im neu eingefügten Paragraf 20a des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz – IfSG) festgelegt:  https://www.bgbl.de/fileadmin/downloads/bgbl121s5162.pdf


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